Aus den frühen Jahren der Unterzunft sind keine Unterlagen vorhanden. Diese könnten verloren gegangen sein, oder es waren keine Dokumentationen nötig. Es gab ungeschriebene Gesetze, die gelebt wurden. Die in der Zunftordnung von 1961 genannte Zunftordnung vom 19. Februar 1922 ist leider nicht mehr vorhanden. Aus dem Datum läßt sich schließen, dass die Zunftversammlung seit je her im Februar stattfand. Es war zumal die Zeit, in der die von Landwirtschaft und Weinbau abhängigen Männer, Zeit für die Zunftversammlung fanden. In dem Exemplar von 1961 wurden im Laufe der Zeit Änderungen vorgenommen, die auf den 18. Februar 1978 und 4. Februar 1984 datiert sind. Auch ist das Zunftlied als Bestandteil der Zunftordnung genannt.
In fast jeder Zunftversammlung war es von Nöten, den einen oder anderen Paragraphen auszulegen und zu interpretieren. Ergänzungen wurden in die Zunftprotokolle aufgenommen. So wurde schließlich im Jahre 1988 die Zunftordnung zeitgemäß überarbeitet. Die wesentlichen Inhalte blieben jedoch erhalten.
Die ältesten Aufzeichnungen neben der Zunftordnung beginnen ebenfalls 1961 und sind reine Notizen zu den Beerdigungen verstorbener Zunftschwestern und Zunftbrüder und den Trägern, unterzeichnet von dem jeweiligen Zunftmeister. Darunter sind Einträge in altdeutscher Schreibschrift, die in heutiger Zeit, ägyptischen Hieroglyphen gleich, schwer zu lesen sind.
Auch wurde und wird die Weitergabe des Zunftbuches und der Zunftkasse an den neuen Zunftmeister dokumentiert. Listen der Zunftbrüder sind ab dem Jahre 1962 vorhanden. Seit dem Jahr 1992 werden kurze Protokolle der Zunftversammlung verfasst und dem Zunftbuch hinzugefügt. Neuaufnahmen von Zunftbrüdern werden seit dem dokumentiert. Auch Absprachen zur Planung des Zunftfestes sind Bestandteil der Zunftversammlung geworden.
Die älteste erhaltene Liste der Zunftmitglieder stammt aus dem Jahr 1962 und enthält 32 Zunftbrüder und 10 Zunftschwestern (Witwen). Hieraus läßt sich schließen, dass zu dieser Zeit mindestens 42 Familien in der Unterzunft wohnten. Es sind sicherlich mehr Haushalte gewesen, da es auch Fälle gab, in denen der Sohn nicht zur Zunftversammlung gehen durfte, so lange sein Vater daran teilnahm.
In den Zunftversammlungen gab und gibt es immer wieder Diskussions- und Entscheidungsbedarf. In den frühen Jahren der Unterzunft wurden häufig Themen wiederholt in den Zunftversammlungen besprochen, da sich der ein oder andere nicht mehr an die Beschlüsse der vergangenen Jahre erinnerte.
In den Unterlagen sind diese seit Mitte des vergangenen Jahrhunderts enthalten.
So wurde beispielsweise am 10. Februar 1973 festgehalten, dass alle verheirateten Männer im Bereich der Unterzunft gebeten werden, der Zunft beizutreten. Bei Nichterscheinen an der darauffolgenden Zunft würde der Anspruch der Zunft beitreten zu können verfallen. Auch sollte für Nichterscheinen von Zunftmitgliedern bei einer Zunftversammlung eine Strafe von 15,- DM fällig sein, ausgenommen im Krankheitsfall. Noch in der heutigen Zeit ist es die Aufgabe des Zunftmeisters junge Männer und Neubürger im Bereich der Unterzunft für die Zunft zu gewinnen und zur Zunftversammlung einzuladen.
Am 2. Februar 1974 wurde beschlossen, dass Zunftbrüder unter 70 Jahren zum Träger- und Zunftdienst herangezogen werden.
Verschärft wurden die Sanktionen bei unbegründetem Fernbleiben der Zunftversammlung durch Beschluß am 13. Februar 1982. Demnach entscheidet in diesem Fall die Zunftversammlung über einen Ausschluß.
Im Jahr 1983 standen die Zunftbrüder vor einer zuvor nicht gekannte Situation: Ein Zunftbruder wurde nicht auf dem Friedhof von Waldlaubersheim bestattet, sondern in der Heimatgemeinde seiner Ehefrau. Dies war eine außergewöhnliche Situation. So kam es, dass sich in der darauf folgenden Zunftversammlung 9 Zunftbrüder notieren ließen, für den Fall der Beerdigung der Witwe in deren Heimatgemeinde, dort Dienst zu leisten. Es war jedoch letztlich im Jahre 1995 nicht erforderlich, auf die Bereitwilligen zurück zu greifen. Es trugen die regulär vorgesehenen Zunftbrüder.
Die Verwendung von Spenden anlässlich der Zunft (z. B. von Witwen) und die Regelung für die Termine der Zunftversammlung wurden am 18. Februar 1985 neu beschlossen.
Dass eine Überarbeitung der Zunftordnung stattfinden soll, wurde am 14. November 1987 beschlossen. Es wurden auch 8 Zunftbrüder mit der Aufgabe betraut. In 2 Treffen erarbeiteten diese den neuen Entwurf, der in der Zunft am 27. Februar 1988 nachgebessert und verifiziert wurde. In dieser Zunftversammlung wurde fixiert, dass auch Zunftmitglieder, die aus der Kirche ausgetreten sind, getragen werden.
Seit der Zunftversammlung 1988 finden sich in jedem Protokoll auch die grundlegenden Absprachen für das jeweilige Sommerfest.
Auf Grund eines Sterbefalles wurde das erste Zunftfest auf das Folgejahr verschoben.
Die Standarte
In Handarbeit schuf die Zunftschwester Ulrike Haufe 1999 die Standarte der Unterzunft Waldlaubersheim.
Es ist keine einfache Fahne, sie stellt dar, wofür die Unterzunft steht.
Das Weinglas
In der Weinbaugemeinde Waldlaubersheim ist Wein das Elixier für Gesundheit und Geselligkeit. Für die Zunftmitglieder von besonderer Bedeutung: Das Glas ist zur Hälfte voll – nicht zur Hälfte leer.
Das Bierglas
Die Zunftmitglieder sind tolerant. Auch wer Bier einem guten Wein vorzieht, wird in der Unterzunft akzeptiert. Andersdenkende sind willkommen. Einzig der Grundgedanke der Zunft muß verinnerlicht sein.
Die “Doppelte Gabel”
Zusammenhalt und Unterstützung, nicht nur für sich selbst, sondern für die Gemeinschaft einzustehen, das ist der Grundgedanke der Unterzunft. Gerade in der heutigen, rastlosen und häufig selbstbezogenen Zeit, ist dies umso wichtiger für die Gesellschaft. Benötigt ein Zunftmitglied Hilfe, so kann es sich an jedes Zunftmitglied wenden und wird Unterstützung erhalten.
Die Hand
Eine helfende Hand, eine zupackende Hand, eine Hand, die jedem gereicht wird, der bereit ist, seine Hand nach seinen Möglichkeiten für die Gemeinschaft einzusetzen.
Das Wappenschild
Das Wappenschild in Waldlaubersheim-Blau-Weiß ist Hintergrund und hebt zugleich die Bedeutung der Hand und Doppelgabel hervor: Zusammenhalt und Zusammenarbeit für die Zunftgemeinschaft.